Die Weimarer Republik – Deutschlands erste Demokratie

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Die Schulfrage in der Verfassung

Die Weimarer Reichsverfassung brachte einige rechtliche Neuerungen. So beschloss der Verfassungsausschuss unter anderem, dass eine Gleichberechtigung in der Bildung hergestellt werden muss bzw. durch das Inkrafttreten der Verfassung in der Republik verankert wird. Die Volksschule sollte kostenlos für alle sein, während Wissenschaft und Kunst alle Freiheiten genießen sollten. Gleichzeitig sollten die Bildungseinrichtungen auf die demokratische Verfassung verpflichtet werden.

Volltext:

Abstimmung im Verfassungsausschuß

(Telegramm unseres Korrespondenten.)

H. Weimar, 4. April.

            Der Verfassungsausschuß der Deutschen Nationalversammlung nahm heute die Abstimmung über die Schulfragen vor. Das Ergebnis war, daß Artikel 31 folgende Fassung erhielt: Dabei wurde einer weiteren Redaktion vorbehalten, den ersten Absatz des Artikels zu einem besonderen Verfassungsartikel zu machen:

            Artikel 31.

                        „1. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre dürfen keinem äußeren Zwange unterworfen werden; sie sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

                        2. Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen, bei deren Einrichtung Reich, Länder und Gemeinden zusammenwirken. Die allgemeine Schulpflicht umfaßt die Volksschule mit mindestens 8 Schuljahren und die an diese anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten 18. Lebensjahre.

                        3. Die Lehrer an den öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. Er führt diese durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte aus.

                        4. Die Errichtung von Privatschulen bedarf der Genehmigung des Staates. Sie unterstehen den Landesgesetzen. Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn sie in ihrem inneren Aufbau nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen.

                        5. Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszubauen. Auf einer für alle gemeinsamen Grundlage (der allgemeinen Volksschule) baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule müssen Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung seiner Eltern maßgebend sein.

                        6. In allen Schulen ist persönliche und staatsbürgerliche Tüchtigkeit und sittliche Bildung auf deutsch-volkstümlicher Grundlage zu erstreben. Staatsbürgerkunde ist Lehrgegenstand in allen Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung des Schulunterrichts einen Abdruck der Verfassung.

                        7. Der Unterricht und die Lehrmittel in den Volksschulen sind unentgeltlich. Durch Bereitstellung öffentlicher Mittel ist jedem Unbemittelten der Zugang zu der seiner Begabung und Neigung entsprechenden mittleren und höheren Schulen zu ermöglichen.“

            Der Artikel 31a, der die Frage des Religionsunterrichts als ordentlichen Lehrgegenstand in der Schule festlegt, wurde in der Fassung des Antrages Naumann angenommen.

[…] 

Verkündung der Verfassung des Deutschen Reichs im Reichsgesetzblatt am 14.08.1919

Quelle:

Das Berliner Tageblatt vom 05. April 1919, 48:150(1919), Morgenausgabe, S. 3.

 

Bild:
https://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Verfassung#/media/File:Deutsches_Reichsgesetzblatt_1919_152_1383.jpg

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Ein Projekt des Weimarer Republik e.V. mit freundlicher Unterstützung

Glossar

Abkürzungs- und Siglenverzeichnis der verwendeten Literatur:

ADGBAllgemeiner Deutscher Gewerkschaftsbund
AEGAllgemeine Elektricitäts-Gesellschaft
AfA-BundGeneral Free Federation of Employees
AVUSAutomobil-Verkehrs- und Übungsstraße
BMWBayrische Motorenwerke
BRTBruttoregistertonne
BVPBayerische Volkspartei
CenterZentrumspartei
DAPDeutsche Arbeiterpartei
DDPDeutsche Demokratische Partei
DNTDeutsches Nationaltheater
DNVPDeutsch-Nationale Volkspartei
DVPDeutsche Volkspartei
KominternCommunist International
KPDKommunistische Partei Deutschlands
KVPKonservative Volkspartei
MSPDMehrheitssozialdemokratische Partei Deutschlands
NSNationalsozialismus
NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei; Nazipartei
NVNationalversammlung
O.C.Organization Consul
OHLOberste Heeresleitung
RMReichsmark
SASturmabteilung; Brownshirts
SPDSozialdemokratische Partei Deutschlands
SSSchutzstaffel
StGBPenal Code
UfAUniversum Film Aktiengesellschaft
USPDUnabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands
VKPDVereinigte Kommunistische Partei Deutschlands
ZentrumDeutsche Zentrumspartei
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[AS]Axel Schildt: Die Republik von Weimar. Deutschland zwischen Kaiserreich und „Drittem Reich“ (1918-1933), hrsg. von der Landeszentrale für politische Bildung Thüringen, Erfurt 2009.
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[BihlBihl, Wolfdieter, Der Erste Weltkrieg 1914 - 1918. Chronik - Daten - Fakten, Wien 2010.
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(zusammengestellt von Dr. Jens Riederer und Christine Rost, bearbeitet von Stephan Zänker)