Polnische Truppen durchqueren Deutschland
Die von der polnischen Exilregierung in Frankreich aufgestellte Armee unter der Führung des Generals Józef Haller soll nach Kriegsende auf dem Landweg nach Polen gelangen. Die aufgrund ihrer Uniformen auch "Blaue Armee" genannten Truppenverbände werden dort wegen des andauernden Grenzkonfliktes dringend benötigt. Bald darauf wird der Konflikt im Polnisch-Sowjetischen-Krieg eskalieren.
Volltext:
Protokoll über den Transport der Haller-Truppen durch Deutschland, 4. April 1919
I. Aus dem Artikel XVI des Waffenstillstandsabkommens vom 11. November 1918 ergibt sich für Deutschland die Verpflichtung, den Durchzug alliierter Streitkräfte über Danzig zu gestatten und, nach der Auffassung der Alliierten, infolgedessen auch der Truppen des Generals Haller.
II. Die deutsche Regierung hat folgende neue Transportwege vorgeschlagen:
1. von Stettin über Kreuz, Richtung Posen - Warschau
2. von Pillau [Litauen, Anm.] - Königsberg und Memel über Korschen - Lyck - Grajewo,
3. über Koblenz - Gießen - Kassel - Halle - Eilenburg und über Frankfurt/Main - Bebra - Erfurt - Leipzig - Eilenburg, dann weiter über Kottbus - Lissa - Kalisch.
III. Die deutsche Regierung gewährleistet die vollkommene Sicherheit dieser Transportwege. - Auf der Gegenseite werden Maßnahmen ergriffen werden, damit die auf dem Transport durch deutsches Gebiet befindlichen Truppen alles unterlassen, was Unruhen in der Bevölkerung hervorrufen könnte.
Die Transporte werden gegen den 15. April beginnen und ungefähr zwei Monate dauern.
Die beförderten polnischen Truppen sind für die Aufrechterhaltung der Ordnung gemäß Artikel XVI des Waffenstillstandsabkommens vom 11. November 1918 bestimmt.
Die Durchführung der Transporte wird durch einen Zusatzvertrag zu diesem Protokoll geregelt.
IV. Sollte die Ausführung der von der deutschen Regierung vorgeschlagenen neuen Verkehrswege ernste Schwierigkeiten mit sich bringen, welche die deutsche Regierung, nachdem sie von den alliierten und assoziierten Regierungen davon benachrichtigt worden ist, nicht zu beseitigen vermag, so behält sich Marschall Foch, der Höchstkommandierende der alliierten Armeen, das Recht vor, auf die Transporte [über Danzig, Anm.] zurückzukommen, die im Artikel XVI des Waffenstillstandsabkommens vom 11. November 1918 vorgesehen sind, und zwar nach Ausführungsbestimmungen und mit Garantien, die durch die Internationale Ständige Waffenstillstandskommission in Spa festzusetzen wären.
Spa, den 4. April 1919
gez. J. Foch
gez. Erzberger
Quelle:
Ursachen und Folgen, Bd. 3, S. 323f.
Bild:
https://de.wikipedia.org/wiki/J%C3%B3zef_Haller#/media/File:Genera%C5%82_J%C3%B3zef_Haller.jpg