Die Weimarer Republik – Deutschlands erste Demokratie

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Die freiesten Frauen der Welt

Gertrud Bäumer (DDP) lobt in diesem Artikel die Errungenschaften der Verfassung in der Gleichstellungsfrage in höchsten Tönen. Aus dem Grundsatz der prinzipiellen Gleichstellung der Geschlechter folgen zahlreiche Vorteile für bisher benachteiligte Gruppen. Beamtinnen, Arbeiterinnen, Hausfrauen, aber auch uneheliche Kinder erhalten durch die Weimarer Verfassung sofortige Verbesserungen oder wenigstens das Versprechen auf zukünftige Vorteile. Diese Fortschritte waren das Ergebnis des politischen Zeitgeistes, der Arbeit der weiblichen Abgeordneten und natürlich des Frauenwahlrechts, das es für die Parteien überlebenswichtig werden ließ die Frauen als neue Wählerschicht zu umwerben.

Ausstellung zu 100 Jahren Frauenwahlrecht - Gertrud Bäumer links

Volltext:

 Mit dem Abschluß der Verfassung ist auch für die deutsche Frau eine vollkommen neue Rechtslage geschaffen, und zwar sowohl in ihrer Stellung als Staatsbürgerin, wie in der Rechtslage der Mutter und Gattin, wie schließlich in der Lage der weiblichen Beamten.

Die Staatsbürgerrechte der deutschen Frau sind in dem Satz zum Ausdruck gebracht: "Männer und Frauen haben grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten." Dieser nunmehr endgültig festgelegte Satz erfährt seine nähere Erläuterung durch den Artikel 39b, der alle Staatsbürger ohne Unterschied nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Aemtern zuläßt. Es kann allerdings in dem Wort "grundsätzlich" eine Einschränkung der staatsbürgerlichen Rechte der Frauen gesucht werden insofern, als dieses Wort bedeuten könnte, daß die Frauen nicht unbedingt zu den gleichen Aemtern zugelassen sindwie die Männer. In bezug auf die militärischen Stellen versteht sich das auch von selbst. In bezug auf die Beamtenstellen in der Verwaltung kommt es nun darauf an, dafür zu sorgen, daß Frauen zu all den Posten herangezogen werden können, bei denen ihre Mitwirkung insbesondere mit Rücksicht auf die Interessen von Frauen und Kindern notwendig erscheint.

Durch den Satz über die Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte wird nun allerdings nicht berührt die Stellung der Frau in der Familie. Die weiblichen Mitglieder der Nationalversammlung haben es daher für nötig gehalten, auch auf diesem Gebiete des Frauenlebens, das für die große Mehrzahl der Frauen so viel mehr Schicksalsbedeutung hat, als das andere, in der Verfassung den neuen Grundsatz der Gleichberechtigung festzulegen. Es ist deshalb von den Frauen zu dem Artikel der Grundrechte, der sich auf die Familie bezieht, der Zusatz beantragt und durchgesetzt: "Die Ehe beruht auf der Gleichberechtigung beider Geschlechter". Dieser Satz, der nun in der Verfassung steht, bedeutet, daß durch eine Revision des Bürgerlichen Gesetzbuches alle Benachteiligungen und Ungerechtigkeiten in der familienrechtlichen Stellung der Frau beseitigt werden müssen.

Die Verfassung stellt in den Grundrechten für das Gemeinschaftsleben die Familie an die erste Stelle. Sie sichert ihr den Schutz des Staates im besonderen zu und verpflichtet Gesetzgebung und Verwaltung des Reiches und der Länder, der Mutterschaft alle Fürsorge angedeihen zu lassen und den Kinderreichen ausgleichende Erleichterungen zu gewähren. Dieser Schutz der Mutterschaft, der nunmehr nicht nur von der Willkür der Gesetzgebung abhängig gemacht, sondern in den Grundrechten des deutschen Volkes ein für allemal festgelegt wird, umfaßt einmal den Schutz der arbeitenden Frau, anderseits aber auch die stärkere Berücksichtigung der Mutterschaft in der Sozialversicherung. Auch hier ist es das besondere Eintreten der weiblichen Abgeordneten für die Interessen der Mütter gewesen, das die besondere Einfügung der Mutterschaft in den Artikel, der die Versicherung behandelt, erreicht hat.

Neue Grundsätze kündigt die Verfassung an für die Stellung der unehelichen Mutter und ihres Kindes. In dem Artikel der Verfassung über das Gemeinschaftsleben wird ausdrücklich gefordert, daß dem unehelichen Kinde durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für seine körperliche, geistige und gesellschaftliche Entwicklung gesichert werden sollen, wie dem ehelichen Kinde. Das bedeutet nicht eine unbedingte Gleichheit der rechtlichen Stellung. Eine solche Gleichheit verbietet sich schon dadurch, daß das uneheliche Kind außerhalb der Familie geboren ist und aufwächst und aus diesem Grunde naturgemäß in einem anderen Rechtsverhältnis zu Mutter und Vater stehen muß als das eheliche Kind. Der Satz soll aber bedeuten, daß fortan insbesondere durch Verstärkung der Verpflichtungen des Vaters kein uneheliches Kind durch Nachteile seiner illegitimen Gebrt in seiner geistigen und körperlichen Entwicklung und seinen sozialen Aufstiegsmöglichkeiten gehemmt werden darf, sondern daß das Recht in diesen Kindern genau so gut den Menschen und das wertvolle Volksgut an Kraft und Leistungsfähigkeit anzuerkennen hat wie bei den ehelichen Kindern. Auch hier werden die Folgerungen aus dem neuen Grundsatz der Verfassung durch die Gesetzgebung gezogen werden müssen.

Für die berufstätige Frau sind gleichfalls durch die Verfassung ungerechte Hemmungen beseitigt. Der Artikel, der von dem Rechte der Beamten handelt, hat auf Antrag der weiblichen Abgeordneten den Zusatz erhalten, daß alle Ausnahmebestimmungen für weibliche Beamte aufgehoben sind. Das bedeutet sowohl für das Reich, wie für die Bundesstaaten vor allen Dingen die Aufhebung des Heiratsverbots für alle weiblichen Beamten: Postbeamtinnen, Lehrerinnen, Bibliothekarinnen. Die Beamtengesetze für Reich und Länder werden aber auch in anderer Hinsicht noch mit diesem Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung der Beamtinnen neben den Beamten zu rechnen haben. Denn im Grunde verbietet der Satz, daß der Beamtin berufliche Nachteile irgendwelcher Art aus ihrem Geschlecht erwachsen dürfen.

Daß für alle gesetzgeberischen Körperschaften, die durch die Verfassung vorgesehen sind, das gleiche Stimmrecht und die gleiche Wählbarkeit für Männer und Frauen festgelegt ist, versteht sich von selbst. Es gilt das nicht nur für die Parlamente, sondern auch für den Aufbau des Wirtschaftsparlaments, das in den Atrikel 162 vorgesehen ist. In diesem Artikel, der von den Betriebsräten, Bezirksräten und dem Reichswirtschaftsrat handelt, ist eine Vertretung nicht nur der arbeitenden Frauen, sondern auch der Hausfrauen vorgesehen, da zu den Bezirkswirtschaftsräten und dem Reichswirtschaftsrat nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch andere Volkskreise zugezogen werden sollen. Dieses Wort deutet auf eine Vertretung der Konsumenten hin und hier liegt die große Aussicht, daß endlich einmal in der Wirtschaftsgesetzgebung auch die Hausfrauen zu ihrem vollen Recht kommen.

Durch die deutsche Verfassung ist die deutsche Frau die freieste Frau der Erde geworden. Es gibt kein Grundgesetz in irgendeinem Staat der Welt, das die Gleichberechtigung der Frau so zur Geltung bringt. Es darf aber nicht verkannt werden, daß die Grundsätze der Verfassung Papier bleiben müssen, wenn sie nicht in den Gesetzen voll zur Geltung kommen. Hier liegt für die nächste Legislaturperiode die große wichtige Aufgabe der weiblichen Volksvertreter, und es kommt alles darauf an, gerade für diese Periode möglichst viele Frauen in die Gesetzgebung hineinzubringen.

Auch die Gesetze werden aber Papier bleiben, wenn die deutschen Frauen selbst nicht für die Aufgaben ihres Staatsbürgertums in weitestem Sinne lebendig werden und heranreisen. Die politische Erziehung der Frauen muß auf dem Boden der neuen Verfassung mit größtem Nachdruck innerhalb und außerhalb der Parteien betrieben werden. Die Verfassung und das Gesetz schafft nur die Möglichkeiten wirksamen Einflusses der Frauen in Gesetzgebung und Verwaltung. Diese Möglichkeiten auszunutzen, ist eine Sache der politischen Bildung und Tatkraft und Gewissenhaftigkeit, eine Leistung der Frauen selbst, die das Gesetz nicht für sie besorgen kann.

Quelle:

Jenaer Volksblatt Nr. 192 vom 19.8.1919

In: https://zs.thulb.uni-jena.de/rsc/viewer/jportal_derivate_00259115/JVB_19190819_192_167758667_Be_001.tif?logicalDiv=jportal_jparticle_00640367

 

Bild:

https://de.wikipedia.org/wiki/Gertrud_B%C3%A4umer#/media/Datei:Damenwahl_-_Banner_Frauen_zur_Wahl.jpg

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Ein Projekt des Weimarer Republik e.V. mit freundlicher Unterstützung

Glossar

Abkürzungs- und Siglenverzeichnis der verwendeten Literatur:

ADGBAllgemeiner Deutscher Gewerkschaftsbund
AEGAllgemeine Elektricitäts-Gesellschaft
AfA-BundGeneral Free Federation of Employees
AVUSAutomobil-Verkehrs- und Übungsstraße
BMWBayrische Motorenwerke
BRTBruttoregistertonne
BVPBayerische Volkspartei
CenterZentrumspartei
DAPDeutsche Arbeiterpartei
DDPDeutsche Demokratische Partei
DNTDeutsches Nationaltheater
DNVPDeutsch-Nationale Volkspartei
DVPDeutsche Volkspartei
KominternCommunist International
KPDKommunistische Partei Deutschlands
KVPKonservative Volkspartei
MSPDMehrheitssozialdemokratische Partei Deutschlands
NSNationalsozialismus
NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei; Nazipartei
NVNationalversammlung
O.C.Organization Consul
OHLOberste Heeresleitung
RMReichsmark
SASturmabteilung; Brownshirts
SPDSozialdemokratische Partei Deutschlands
SSSchutzstaffel
StGBPenal Code
UfAUniversum Film Aktiengesellschaft
USPDUnabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands
VKPDVereinigte Kommunistische Partei Deutschlands
ZentrumDeutsche Zentrumspartei
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(zusammengestellt von Dr. Jens Riederer und Christine Rost, bearbeitet von Stephan Zänker)