Am Himmel was Neues
Die Weimarer Republik ist eine Zeit großer technischer Neuerungen. Eine davon ist die zivile Luftfahrt, die auch für Postsendungen gilt. Die Kilogrammpreise für Pakete sind allerdings zu Beginn noch horrend.
Volltext:
Flugpost. Von jetzt an können zur Beförderung auf den im Betriebe befindlichen oder noch einzurichtenden Flugstrecken versuchsweise Flugpostsendungen bei allen Reichspostanstalten angenommen werden. Zur Flugbeförderung sind zugelassen: gewöhnliche und eingeschriebene Postkarten und Briefe sowie Pakete und Zeitungen. Außer der gewöhnlichen Postgebühr ist zu entrichten: für Postkarten eine Fluggebühr von 10. Pfg., für Briefe eine Fluggebühr von 10 Pfg. bis 20 Gramm, über 20-50 Gramm 40 Pfg., über 50-100 Gramm 80 Pfg., über 100 bis 250 Gramm 120 Pfg. Wenn Eilbestellung erwünscht wird, wird die gewöhnliche Eilbestellungsgebühr dafür besonders erhoben. Für Flugpostpakete Gebühren wie für ein dringendes Paket, außerdem ist eine Fluggebühr von 5 Mark für jedes angefangene Kilogramm zu entrichten. Meistgewicht 20 Kilogramm, größte Ausdehnung 60 Zentimeter in jeder Richtung, Freimachungszwang. - Zur Entrichtung sämtlicher Gebühren sind bis zur Herausgabe besonderer Flugpostmarken die gewöhnlichen Freimarken zu verwenden. Für Flugpostzeitungen können die Zeitungsverleger für die von ihnen per Post überwiesenen Zeitungen die Flugbeförderung auf den eingerichteten Flugpoststrecken beantragen. Auch dem Zeitungsbezieher steht ein solches Antragsrecht zu. Für die Flugbeförderung wird außer dem gewöhnlichen Bezugspreis eine besondere Fluggebühr erhoben, die sich nach dem Jahresgewicht der bestellten Zeitung richtet und bei den Postanstalten erfragt werden kann.
Quelle:
Rhön-Zeitung Nr. 165 vom 18.7.1919
In: https://zs.thulb.uni-jena.de/rsc/viewer/jportal_derivate_00172672/RhoenZ_1919-0606.tif?logicalDiv=jportal_jpvolume_00199007
Bild:
https://de.wikipedia.org/wiki/Luftpost#/media/Datei:Bundesarchiv_Bild_102-00115,_Berlin,_Erster_Luftpost-Briefkasten..jpg